Satzung

S a t z u n g




§ 1


Der Verein führt den Namen: „Wellenbachfischer e. V. 1962 Rockolding“.
Er hat seinen Sitz in Rockolding und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pfaffenhofen eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.




§ 2


Der Verein bezweckt die Förderung der Sportfischerei innerhalb und außerhalb des Vereins. Besondere Aufgaben des Vereins sind: Hege und Pflege des Fischbestandes, Förderung von Jungfischern nach der Jugendordnung der Fischerjugend, Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand, sowie den Bestand der Gewässer insbesondere deren Reinhaltung, Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes. Sonstige fischereirechtliche Interessen zu wahren, den sportlichen Geist und die Gemeinschaft zu pflegen.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen das Mindestmaß nicht überschreiten. Als Grundlage zur Beitragsfestsetzung dürfen nur die Verwaltungskosten des Vereins und die Pacht –Gewässerunterhaltungs-und Besatzkosten des Vereins und die Rücklage zum Kauf von Fischrechten oder Fischweihern dienen. Für Vereinszwecke ausgelegte Gelder oder bei Verrichtungen für den Verein entstandene Unkosten werden nur in tatsächlicher Höhe vergütet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 3


Die Mitglieder verpflichten sich, an der Förderung des Vereins mitzuarbeiten, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses durchzuführen und der Vorstandschaft alle erforderlichen Auskünfte für die Aufklärung eines vereinsschädigenden Sachverhaltes zu erteilen. Andere als für Vereinszwecke und zur Erreichung der Vereinsziele notwendigen Betätigungen, die den Verein schädigen und persönliche Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins, sind unzulässig. Äußerungen und Betätigungen durch Mitglieder führen bei Feststellung des vereinsschädigenden Sachverhaltes zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss der Vorstandschaft.




§ 4


Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern ist von der Anzahl der freien Plätze an den vorhandenen Gewässern abhängig. Passive Mitglieder können in unbeschränkter Zahl aufgenommen werden. Ein Anspruch passiver Mitglieder auf Erwerb der aktiven Mitgliedschaft besteht nicht, ihre Anträge werden nach den gleichen Bedingungen wie für die Aufnahme aktiver Mitglieder, jedoch vor den Anträgen Außenstehender behandelt. Die Zeit der passiven Mitgliedschaft wird auf das für die aktive Mitgliedschaft vorgeschriebene Probejahr angerechnet. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Das passive Mitglied hat jedoch in diesem Fall das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Bei Neuaufnahmen ist dies nicht der Fall.



§ 5


Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind wie folgt festgelegt:

a) Aktive Mitglieder besitzen das aktive sowie das passive Wahlrecht, üben auf Grund eines Mitgliederausweises, der in Form eines Fischereiberechtigungsscheines ausgestellt ist, die Sportfischerei in den Vereinsgewässern aus. Sie sind zu Hege – und Pflegearbeiten sowie zum Arbeitseinsatz an den Vereinsgewässern verpflichtet. Bei Nichtdurchführung des geforderten Arbeitseinsatzes ist als Ersatz, der von der Mitgliederversammlung jeweils dafür festgelegte Geldbetrag durch das Mitglied an den Verein zu entrichten. Dieser Geldbetrag sowie der Beitrag ist eine Bringschuld und kann durch den Verein gerichtlich oder durch eine andere öffentliche Institution eingeklagt werden. Die dabei anfallenden Kosten trägt das Mitglied.

b ) Passive Mitglieder haben keinerlei Wahl – und Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Ziele und haben ein Anrecht auf ermäßigte, kurzfristige Berechtigungsscheine bei Veranstaltungen.

c ) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie werden von der Generalversammlung ernannt und sind von der Beitragszahlung sowie von den Arbeitseinsätzen befreit. Ein Ehrenvorsitzender hat Sitz und Stimme im Vorstand.

d ) Alle Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre dem Verein angehört haben, können auf Antrag für die folgenden Kalenderjahre ( jedoch nur immer zwei Kalenderjahre ) von der Beitragszahlung befreit werden.
Eine Befreiung vom Arbeitseinsatz kann auf Antrag durch ein Mitglied, an die Vorstandschaft, von der Vorstandschaft, sowie durch den Ausschuss beschlossen werden. Für Schwerbeschädigte und nicht mehr arbeitsfähige Mitglieder kann auf Antrag eine
Sonderregelung von Fall zu Fall getroffen werden. Alle Mitglieder können zur Beratung in Fischereiangelegenheiten, zur Beschaffung von Fischereigeräten, sowie zur Besprechung gemeinsamer fischereilicher Interessen an den Verein herantreten, entsprechende Anträge stellen und die Verwirklichung aller in dieser Satzung aufgezeichneten Ziele des Vereins tatkräftig unterstützen.





§ 6


Der Austritt aus dem Verein oder eine freiwillige Zurückstufung vom aktiven zum passiven Mitglied hat schriftlich, selbstständig und ohne jede Aufforderung durch den Verein, bis zum 01.10. eines jeden Jahres durch das Mitglied an die Vorstandschaft zu erfolgen. Die zu einem späteren Zeitpunkt eingehenden Schreiben gelten nicht mehr als Kündigungs – oder Veränderungsgrund. Das Mitglied wird automatisch in seinem zur Zeit vor dem Kündigungstermin geltenden Status für das darauffolgende Kalenderjahr weitergeführt.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind eine Bringschuld und können bei Nichtentrichtung durch den Verein gerichtlich eingeklagt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.01. eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten. Rückvergütungen erfolgen nicht. Vereinsausweis, Satzung und sonstige Leihsachen sind bei Kündigung oder Ausschluss sofort an den Verein zurückzugeben.
Die Mitgliedschaft endet außerdem:

a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch Ausschluss
c) wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und die entsprechende befristete Mahnung unberücksichtigt lässt


§ 7


Ein Mitglied, welches sich Satzungswidrigkeiten, Verstöße gegen die Gesetze oder Verordnungen für Jagd und Fischerei, sich unehrenhafter Handlungen oder sonstigen gegen die Gemeinschaft gerichteten Verstöße schuldig macht, kann durch den Vorstand bestraft werden. Als Strafmassnahmen sind zulässig:Schriftliche VerwarnungZeitliche Sperrung der Fischereiausübung an den VereinsgewässernAusschluss aus dem Verein mit sofortiger Wirkung.Über den sofortigen Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds die Vorstandschaft. Gegen dessen Entscheid, der dem Mitglied mittels Einschreibesendung zu übermitteln ist, kann binnen Monatsfrist ab Zustellung Einspruch zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Seine rechtliche Einlegung hemmt die Wirkung des Ausschlusses. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.




§ 8


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie hat insbesondere den Vorstand zu bestellen und bestimmt über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Sie ist einmal im Jahr als Generalversammlung, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn der vierte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Berufung erfolgt durch den Vorstand, sie muss schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Termin erfolgen. Übrige Zusammenkünfte werden rechtzeitig durch Rundschreiben bekannt gegeben. In der Generalversammlung sowie in jeder Mitgliederversammlung entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf Grund schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als 3 Stimmen in seiner Hand vereinen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Auflösung des Vereins und bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der anwesenden wahlberechtigten Stimmen dem jeweiligen Antrag zustimmen. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das der 1. Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.




§ 9


Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem 1. Kassier
e) dem Gewässerwart
f) dem Gerätewart
g) dem Jugendleiter
h) dem Ehrenvorstand
i) 3 Beisitzern

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, oder aber der 2. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als € 1000 ist die Mitwirkung des 1. Vorsitzenden erforderlich. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Entstandene Unkosten werden nur in tatsächlicher Höhe vergütet. Die Vorstandschaft muss alle 4 Jahre gewählt werden.



§ 10


Für die Wahlperiode werden zwei Rechnungsprüfer bestellt. Die Rechnungsprüfer haben alljährlich eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Die Rechnungsprüfung hat sich auf die Nachprüfung des gesamten Vereinsvermögens zu erstrecken. Die Rechnungsprüfer können Anregungen aller Art in Bezug auf Spar – und sonstige Maßnahmen geben. Ihr Bericht ist auf der Mitgliederversammlung schriftlich wiederzugeben.



§ 11


Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vohburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 12


Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.